Anhänger Ölwehr

Der Landesbetrieb Küstenschutz, Meeresschutz, Nationalpark Schleswig-Holstein (LKN-SH) stattet die Ölwehren des Landes mit Anhängern zum Transport der Spezialausstattung für die Schadstoffunfallbekämpfung an den Küsten aus.

Die zweite Generation stellen speziell aufgebaute Anhänger dar, in denen die Ausstattung wie auf einem Gerätekraftwagen verlastet ist. Schnell können so Geräte für den ersten Angriff entnommen werden. Für die schweren Ölsperren stehen Rollwagen zur Verfügung.
Die Beleuchtung (mit Akku) und weitere Details zum elekrtischen und mechanischen Anschluss an das Zugfahrzeug, erleichtern die Arbeit der Einsatzkräfte.

Die Materialauswahl trägt den Erfahrungen mit der ersten Generation Rechnung. Auf Seewassebeständigkeit wurde besonderer Wert gelegt. Zug um Zug werden nun alle Anhägerlaffetten zum Transport von Materialcontainern aus Stahl außer Dienst gestellt, die in den 1980er Jahren beschafft wurden.

Beschreibung der Anhängertechnik

Der Anhänger Ölwehr wird zum Transport von Einsatzmaterial eingesetzt. Er ist nicht für den Transport von Personen zugelassen. Alle Gegenstände, welche nicht fest im Fahrzeug angebracht sind, müssen dabei so verlastet und gesichert werden, dass keine Gefahr von Ihnen ausgeht.

Technische Daten

Anhängerdaten
Kennzeichen:  NF SH 896
Fabrikat:

  Humbauer Zentralachsanhänger

  Tandemanhänger

Baujahr:  2015
zGM:  2,5 t

 

Ladungssicherung und Außenstaufächer

Der Anhänger Ölwehr verfügt über ein Ladungssicherungssystem. Hierbei ist zu beachten, dass keine Gefahr durch herumfliegende Gegenstände ausgeht. Vor der Benutzung des Anängers im Straßenverkehr ist sicherzustellen, dass die Außenstaufächer geschlossen und ordnungsgemäß verriegelt sind.

Achtung!

Die Ladung im Laderaum ist stets gegen Verrutschen zu sichern. Die Bordwände des Anhängers bieten in keinem Fall einen Ersatz für eine Ladungssicherung im Heckbereich. Die maximale Belastbarkeit der Zurrösen beträgt 300 daN. Dabei ist auch die Belastbarkeit der verwendeten Gurte zu berücksichtigen. Das Verzurren von Gegenständen ist nur innerhalb einer Schiene zugelassen. Das Verzurren von Bordwand zu Bordwand ist nicht zulässig.